Endpreisangabe
Gemäß § 1 Abs. 1 PreisangabenV gilt das Gebot der Endpreisangabe, d.h. es müssen Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile angegeben werden, die zu zahlen sind. Bei einem Verstoß ist grundsätzlich denkbar, dass der Verletzer dadurch eine für sich günstigere Wettbewerbslage erlangt. Folglich kann es eine unlautere Handlung darstellen.